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   BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 516/81   

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https://dejure.org/1983,14533
BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 516/81 (https://dejure.org/1983,14533)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1983 - IVb ZB 516/81 (https://dejure.org/1983,14533)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - IVb ZB 516/81 (https://dejure.org/1983,14533)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgungsausgleich - Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung - Anwartschaft auf statische Versicherungsrente und dynamische Versorgungsrente

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 516/81
    Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB.
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 516/81
    Dem steht das im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich geltende Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegen (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 19.10.1983 - IVb ZB 516/81
    Da das Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen sämtliche noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des früheren § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB erfaßt, ist es im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden und zur Grundlage der hier zu treffenden Entscheidung zu machen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004).
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